WEG Reform

WEG Reform Teil 3

Wie bereits in unseren letzten Newsbeiträgen vorgestellt, haben sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat der WEG Reform zugestimmt. Damit könnten die Änderungen des WEG bereits zum 01.12.2020 in Kraft treten.

Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) reformiert das WEG grundlegend.

Einige wichtige Änderungen, die das WEMoG mit sich bringt, stellen wir Ihnen hier in einer mehrteiligen Serie vor.
In unserem ersten Teil haben wir Ihnen die Themen Sanierung und Modernisierung, den zertifizierten Verwalter sowie die Außenvollmacht vorgestellt. Im zweiten Teil beschrieben wir die Änderungen im Bereich Eigentümerversammlungen/Beschlussfassungen, Kostenverteilung und Beirat ergeben. In unserem dritten und letzten Teil der WEG Reform lesen Sie mehr über die Themen Jahresabrechnung, Entziehung des Wohnungseigentums und die Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Jahresabrechnung

Zukünftig ist das Rechenwerk einer Jahresabrechnung nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern nur noch die Abrechnungsspitze.

Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss der Verwalter einen Vermögensbericht aufstellen, der die Instandhaltungsrückstellung und eine Übersicht des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Die Instandhaltungsrücklage soll den Namen „Erhaltungsrücklage“ erhalten. Dies soll deutlich machen, dass es sich um verfügbares Vermögen statt lediglich um einen bilanziellen Posten handelt.

Entziehung des Wohnungseigentums

Eine Pflichtverletzung gegenüber der Gemeinschaft (z.B. Verletzung der Pflicht zur Kostentragung) kann die Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen.

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mit dem WEMoG sollen Miet- und Wohnungseigentumsrecht harmonisiert werden. So sollen Mieter von Sondereigentumseinheiten künftig verpflichtet werden, Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage zu dulden.

Außerdem ist bei vermieteten Eigentumswohnungen auch zwischen Mieter und Vermieter die in der WEG geltende Kostenverteilung maßgeblich.

Weitere Informationen zum WEMoG finden Sie auch auf den Seiten des Bundestags.

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