WEG Reform

WEG Reform

Nachdem am 17.09.2020 der Bundestag der WEG-Reform zugestimmt hat, hat nun auch der Bundesrat der WEG Reform zugestimmt. Damit könnten die Änderungen bereits zum 01.12.2020 in Kraft treten.

Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) reformiert das WEG grundlegend.

Einige wichtige Änderungen, die das WEMoG mit sich bringt, stellen wir Ihnen in einer mehrteiligen Serie hier vor.
In diesem Teil erfahren Sie mehr über die Themen Sanierung und Modernisierung, den zertifizierten Verwalter sowie die Außenvollmacht.

Sanierung und Modernisierung:

Nach dem neuen WEG sind Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums mit einfacher Mehrheit möglich. Es kommt also nicht mehr auf die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer an.

Die Kosten der beschlossenen Maßnahmen haben alle Eigentümer zu tragen, die zugestimmt haben. Wurde die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der MEA beschlossen oder amortisiert sich die Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums, erfolgt die Kostenverteilung auf alle Eigentümer entsprechend ihrer MEA. Eine Kostenverteilung auf alle Eigentümer kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn durch die Baumaßnahme unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Zertifizierter Verwalter:

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, als Teil einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen (Sachkundenachweis). Zertifizierter Verwalter ist, wer vor einer IHK durch Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen Kenntnisse verfügt.

Da das Zertifizierungsverfahren erst noch entwickelt und eingeführt werden muss, besteht der Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des WEMoG.

Außenvollmacht

Neu ist auch, dass Verwalter künftig im Außenverhältnis eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft besitzen. Unter Umständen kann jedoch der Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich sein (z.B. bei Abschluss eines Darlehensvertrages).

 

Weitere Informationen zum WEMoG finden Sie auch auf den Seiten des Bundestags. Einige weitere wichtige Änderungen des WEMoG stellen wir Ihnen aber auch hier am 18.10.2020 vor.

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