WEG Reform

WEG Reform Teil 2

Wie bereits in unserem letzten Newsbeitrag vorgestellt, haben sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat der WEG Reform zugestimmt. Damit könnten die Änderungen bereits zum 01.12.2020 in Kraft treten.

Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) reformiert das WEG grundlegend.

Einige wichtige Änderungen, die das WEMoG mit sich bringt, stellen wir Ihnen hier in einer mehrteiligen Serie vor.
In unserem ersten Teil haben wir Ihnen die Themen Sanierung und Modernisierung, den zertifizierten Verwalter sowie die Außenvollmacht vorgestellt. Heute zeigen wir Ihnen welche Änderungen sich im Bereich Eigentümerversammlungen/Beschlussfassungen, Kostenverteilung und Beirat ergeben.

Eigentümerversammlungen / Beschlussfassungen

Gerade in Zeiten von Corona sind die folgenden Änderungen sehr zu begrüßen. So ist es möglich Eigentümerversammlung flexibler zu gestalten.

So kann es Eigentümern ermöglicht werden, online an einer Versammlung teilzunehmen. Per Mehrheitsbeschluss eine Präsenzversammlung in eine reine Online Versammlung zu wandeln, ist hier allerdings nicht vorgesehen.

Die Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung ist demnächst abhängig von der Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Eigentümer bzw. der MEA.

Die Ladungsfrist wird von zwei auf drei Wochen verlängert.

Um ein Einberufungsverlangen zu äußern, ist die Schriftform nicht mehr zwingend vorgesehen, hier ist nun die Textform (z.B. per Mail) zulässig. Gleiches gilt auch für Umlaufbeschlüsse. Dies ermöglicht die Nutzung von Internetplattformen oder Apps.

Kostenverteilung

Eigentümer können zukünftig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verteilung einzelner Kosten / Kostenarten beschließen.

Verwaltungsbeirat

Die Zahl der Beiratsmitglieder können die Eigentümer flexibel durch Beschluss festlegen. Die bisherige Festlegung auf drei Beiratsmitglieder entfällt. Außerdem wird die Haftung ehrenamtlicher Beiräte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Dem Beirat wird die Überwachung des Verwalters als Aufgabe explizit zugeschrieben.

 

Weitere Informationen zum WEMoG finden Sie auch auf den Seiten des Bundestags. Unseren dritten Teil zum Thema WEG Reform finden Sie hier ab dem 25.10.2020.

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